Get Adobe Flash player

aktuelle Highlights bei V.A.S. Energy Systems

< >

Vertragsunterzeichnung MALTEUROP

Vertragsunterzeichnung MALTEUROP

    Vertrag mit MALTEUROP unterzeichnet         Auf die Entscheidung zur Vergabe zur Errichtung einer 6MW Biomasseanlage für die Versorgung einer ORC T10 mit 1MW elektrischer Leistung für die Firma MALTEUROP in Polen auf Basis... mehr...

Dampfanlage LGE

Dampfanlage LGE

Dampfanlage LGE    Die Hauptmontage an der VAS Biomasseanlage mit einer 1MWelektr. Dampfanlage in Italien (Nähe Mailand) ist im vollen Gange. Auf Kundenwunsch wurde eine sehr spezifische Anlage errichtet. Anlagenkonfiguration: Brennstoffbeschickung, 5MW Biomassefeuerung, Dampferzeuger... mehr...

Europaweite Ausschreibung in Polen gewon…

Europaweite Ausschreibung in Polen gewonnen

Europaweite Ausschreibung in Polen gewonnen     Wir freuen uns mitteilen zu dürfen, dass VAS Energy Systems den Auftrag für die Errichtung einer 6MW Biomasseanlage für die Versorgung einer ORC T10 mit 1MW... mehr...

Projekt Heathrow

Projekt Heathrow

Die Hauptmontage wurde hier im Dezember 2011 abgeschlossen. Mitte April 2012 wurde die Thermoölverrohrung fertig gestellt. Derzeit sind die Arbeiten zur Verkabelung und zur Isolierung im Gang. Zusätzlich wird gemäß... mehr...

Neuer Imagefolder VAS

Neuer Imagefolder VAS

VAS stellt den neuen Imagefolder 2012 vor.   Wir wünschen viel Freude beim Lesen.     http://mag3.i-magazine.de/imag/FOLDER_VAS/       mehr...

Projekt British Sky Broadcast

Projekt British Sky Broadcast

Die Inbetriebnahme beim britischen Projekt British Sky Broadcast ist in der Hochphase.   mehr...

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN VAS Energy Systems GmbH

 

1. Allgemeines:

Für unsere Bestellungen gelten, sofern in diesen nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die nachstehenden Bedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Bestellung darstellen. Es haben grundsätzlich nur schriftliche Bestellungen Gültigkeit.

Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Abweichungen von der Bestellung, insbesondere durch Verweis des Lieferanten auf anders lautenden Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Auftragsbestätigungen erlangen nur dann Gültigkeit wenn Sie von uns schriftlich anerkannt wurden.

Ihre Lieferung/Erfüllung gilt als vorbehaltlose- und vollinhaltliche Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen.


2. Preise/Zahlungsbedingungen/Rechnungslegung:

2.1 Enthält unsere Bestellung keine Preisangaben oder nur Richtpreise, so sind vom Lieferanten verbindliche Preise in der Auftragsbestätigung zu ergänzen, die unserer schriftlichen Zustimmung bedürfen.

2.2 Die vereinbarten Preise sind Fixpreise, die vom Lieferanten ein Jahr ab Annahme unseres Auftrages garantiert werden. Sollte der Lieferant allerdings seine Preise bis zum Liefertag senken, ist die Ermäßigung an uns weiterzugeben.

2.3 Die vereinbarten Preise sind stets einschließlich Verpackungs-, Versand-, bzw. Transportkosten und frei der in der Bestellung genannten Lieferadresse zu verstehen. Die Mehrkosten einer teureren Verpackungsart als vereinbart sind vom Lieferanten zu tragen. Verpackungen dürfen von uns an den Lieferanten zurückgestellt werden. Wir sind dazu jedoch nicht verpflichtet.

2.4 Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.

2.5 Zahlungsbedingungen laut Bestellung. Zahlungstag ist der Abbuchungstag des Schuldbetrages vom Konto unserer Bank. Erfüllungsort der Zahlung ist Salzburg. Im Falle vorfristiger Lieferung ist Fälligkeitstag der ursprünglich vereinbarte Liefertermin. Wir sind jederzeit berechtigt, jegliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer gegen Forderungen desselben aufzurechnen.


3. Versand, Gefahrenübergang:

Der Versand an den von uns angegebenen Erfüllungsort (Empfangsstelle) erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit der Quittierung der Übernahme der Lieferung an der Empfangsstelle auf uns über. Wenn mit der Lieferung Montagen, Inbetriebsetzungen oder dgl., oder eine förmliche Übergabe verbunden ist, so geht die Gefahr erst mit diesen über.

Kosten, die aus der Nichtbeachtung von Versandvorschriften erwachsen, gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten.


4. Liefertermin und Pönale:

4.1 Die bei der Auftragserteilung in der Bestellung festgelegten Liefer- und Fertigstellungstermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Eine Terminverzögerung hat der Lieferant frühestmöglich zu melden und schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes um Vereinbarung eines neuen Termins zu ersuchen, dessen Annahme uns vorbehalten bleibt. Vorfristige Lieferung ist ebenfalls nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet. Bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages zur rechten Zeit, am rechten Ort, und auf die bedungene Art sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dritter Seite ein Deckungsgeschäft zu tätigen. Alle aus der Nichteinhaltung der Liefertermine erwachsenden Mehraufwendungen hat der Lieferant zu ersetzen. Werden Teillieferungen oder verspätete Lieferungen bzw. Leistungen angenommen, gilt dies nicht als Verzicht auf diese bzw. andere Ansprüche.

4.2 Eine von uns nicht anerkannte Überschreitung des Liefertermins berechtigt uns, ein Pönale von 0,1% für jeden Tag der Fristüberschreitung bis zu 10% des Kaufpreises unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte in Abzug zu bringen oder vom Vertrag zurückzutreten.


5. Übernahme und Garantie:

5.1 Eine Übernahme von Lieferungen oder Leistungen erfolgt erst bei bestimmungsgemäßer Verwendung, spätestens jedoch 24 Monate nach Lieferung. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich abbedungen. Entspricht die Lieferung nicht den Bestellvorschriften, sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, die Lieferung nicht zu übernehmen.

5.2 Jede Lieferung hat mit Lieferschein an uns zu erfolgen. Ohne Lieferschein erfolgt keine Übernahme.

5.3 Wenn für den Betrieb und die Wartung des Lieferobjektes Dokumentationen, Gebrauchsanweisungen, Werkzeichnungen, Betriebsvorschriften etc. notwendig oder üblich sind, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil des Auftrages und sind spätestens bei der Auslieferung auszufolgen.

5.4 Der Auftragnehmer garantiert die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit, die einwandfreie Qualität, die Erfüllung der vorausgesetzten und zugesagten Eigenschaften sowie die Freiheit von Schutzrechten und sonstigen Rechten Dritter für die Dauer von 24 Monaten ab bestimmungsgemäßer Verwendung, längstens jedoch 48 Monate ab Lieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters, alle innerhalb dieses Zeitraumes auftretenden Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beheben und alle mit dem Mangel zusammenhängenden Schäden zu ersetzen, einschließlich der Kosten für Mängelfeststellung. Treten Fehler gehäuft auf oder sind sie grundsätzlicher Natur, sind auch gleichgeartete Lieferteile auch wenn Sie nicht konkret betroffen sind, entsprechend zu verbessern. Der Auftragnehmer haftet für die notwendigen Lagerungs-, Betriebs- und Sicherheitsvorschriften.

Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht umgehend nach, sind wir berechtigt, die Behebung des Mangels auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistung für ersetzte Teile erneut.


6. Produkthaftung:

6.1 Eine unterlassene Mängelrüge kann Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keinesfalls beeinträchtigen.

6.2 Der Lieferant ist auf jeden Fall verpflichtet, uns auf Verlangen den Hersteller - oder bei eingeführten Produkten den Importeur - binnen einer Frist von 3 Wochen mitzuteilen sowie alle sonstigen Informationen zu geben, die notwendig sind, um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend zu machen.

6.3 Die Ersatzpflicht für Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz kann nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.


7. Zession, Vertragsübernahme:

Eine Zession der aus einem Vertrag für den Lieferanten resultierenden Forderungen ist uns gegenüber nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich. Wir sind daher auf jeden Fall berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger zu bezahlen.


8. Beistellungen, Skizzen, Zeichnungen:

Beigestellte Spezifikationen, Zeichnungen, Skizzen, Modelle und sonstige Unterlagen die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen bei sonstiger Schadenersatzpflicht nicht anderweitig verwendet werden, und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht bzw. veröffentlicht werden, sind als vertraulich zu behandeln und bei Auslieferung der Bestellung zurückzustellen. Von uns beigestellte Teile (Bestandteile, Zubehör, etc.) bleiben auch nach Verarbeitung , Vermengung oder Vermischung durch den Auftragnehmer unser Eigentum.


9. Patentrecht:

Der Lieferant hat uns bei etwaigen aus der Lieferung entstanden Patentrechten in Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten, und uns den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Waren zu gewährleisten.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

10.1 Der Erfüllungsort ergibt sich jeweils aus der Bestellung.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Großgmain als Sitz unserer Gesellschaft sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg.


11. Anzuwendendes Recht:

Auf die Vertragsbeziehungen zwischen Lieferanten und uns ist Österreichisches Recht anzuwenden.